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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der ad publica Public Relations GmbH (nachstehend „Agentur“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde“ genannt). Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes schriftlich vereinbart ist, und gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.    

1. Auftrag, Lieferfristen, Abnahme

(1) Grundlage der Agenturarbeit sind die Arbeitsanweisung und Zielbestimmung sowie der schriftliche Arbeitsauftrag des Kunden. Wird die Arbeitsanweisung mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur verbindlichen Arbeitsgrundlage. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich vereinbart und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und dem Kunden.

(2) Die Agentur verpflichtet sich über alle ihr aus Anlass der Beauftragung bekannt gegebenen Tatsachen Stillschweigen zu wahren.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrages benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der Agentur wesentliche Daten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn die von der Agentur gesetzte Frist für die Genehmigung nicht überschritten wird. Überschreitet der Kunde den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Kunden oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Kunden die Produktionskosten, etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Kunden zur Last.

(4) Nach Fertigstellung des Produktes ist der Kunde verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen binnen einer Woche schriftlich zu erklären. Nach jeder Leistungsphase ist die Agentur berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Produktion den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

(5) Die Agentur geht davon aus, dass die vom Kunden benannten Ansprechpartner im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.    

2. Urheber- und Verwertungsrechte  
(1) Sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten (u.a. Entwürfe, Texte, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen) verbleiben bei der Agentur als Schöpferin. Vervielfältigungen und weitere Verwertungen gleich welcher Art, gleich mit welchem Medium, die über den Auftrag hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Ebenso bedarf die Verwertung der Produkte in Datennetzen einer schriftlichen Genehmigung der Agentur. Die Erweiterung von Verwertungsrechten, insbesondere neue Auflagen, oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien werden nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet.

(2) Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Agentur. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Entwürfe an die Agentur herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Kunden untersagt. Auf § 106 ff. Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

(3) Stellt der Kunde im Rahmen des Auftrages der Agentur eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben etc.) zur Verfügung, so garantiert der Kunde, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind bzw. dass die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte dem Kunden uneingeschränkt zustehen. Auf Verlangen der Agentur hat der Kunde die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Kunde stellt die Agentur unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei. Sämtliche Materialien des Kunden werden von der Agentur nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt, dann werden die Unterlagen nach Maßgabe des Kunden entweder zurückgegeben oder vernichtet.

(4) Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs.5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über.

(5) Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.

(6) Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.    

3. Vergütung
(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

(2) Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem eventuellen Angebot / Kostenvoranschlag gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden angezeigt.

(4) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.

(5) Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Kuriere, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Müssen im Rahmen der Realisierung des Auftrages fremde Unternehmen beauftragt oder deren Leistungen von der Agentur betreut werden, so ist die Agentur berechtigt, einen Aufschlag von 15%, basierend auf den von den Fremdunternehmen in Rechnung gestellten Nettobeträgen zuzüglich Mehrwertsteuer, zu erheben.

(6) Auslagen der Agentur wie Telefon, Telefax, Kopien u.ä. sind über eine Pauschale gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(7) Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben.

(8) Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf von 21 Tagen nach Rechnungsdatum können Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.

(9) Die Agentur ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt.

(10) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht, hat er der Agentur alle angefallenen Kosten zu ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen. Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

(11) Gegen die Rechnungsforderungen der Agentur ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.    

4. Haftung

(1) Die Agentur führt keine Beratung über die juristische Zulässigkeit der Projekte, insbesondere nicht im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechtes oder des Urheberrechtes durch.

(2) Die Agentur haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre sachlich begründeten Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.

(4) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.

(5) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die die Agentur keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.

(6) Etwaige Mängel an der Produktion werden nach Wahl der Agentur durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauches nach § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Agentur hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, von der Agentur verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(7) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.    

5. Konkurrenzausschluss
 
(1) Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Agenturkunden zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Kunden.

(2) Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Kunden, während des ungekündigten Vertrages mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für PR- und Öffentlichkeitsarbeit gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.    

6. Weitere Absprachen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

(2) Der Kunde gestattet der Agentur, ihn als Referenz zu benennen.

(3) Diese Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Agentur und dem Kunden abschließend, insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten.

(4) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Gültigkeit verlieren, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.    

7. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland - auch bei Vertragsverhältnissen mit ausländischen Kunden.

(3) Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist der Sitz Agentur.      

Stand: April 2010